Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungs-Laborverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß § 2 durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß Paragraph 2, durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Prüfer gemäß Abs. 1 ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.Prüfer gemäß Absatz eins, ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12142145
Alte Dokumentnummer
N8199812707O