Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungs-Laborverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den §§ 2 und 3 gleichwertig sind. Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12142147
Alte Dokumentnummer
N8199812709O