Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungs-Laborverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Ausstattung der Untersuchungsstellen und Untersuchungsmethoden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Untersuchungsstellen müssen über die für die Vollziehung der fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden zu erfolgen. Der Bundeskanzler kann für bestimmte Arten von Untersuchungen geeignete Untersuchungsmethoden vorschreiben; diese Methoden sind vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12142148
Alte Dokumentnummer
N8199812710O