Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird die Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung bestimmt, daß für den Antrag auf Zulassung eines in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das mit dem in Österreich beantragten Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zusammensetzung und Indikation identisch ist, Als Mitgliedstaat gemäß Paragraph 12, Absatz 9, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird die Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung bestimmt, daß für den Antrag auf Zulassung eines in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das mit dem in Österreich beantragten Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zusammensetzung und Indikation identisch ist,
die der Zulassung zugrundeliegende detaillierte Bewertung der Antragsunterlagen durch die deutsche Gesundheitsbehörde und die detaillierte Bewertung der Umweltauswirkungen durch die deutschen Behörden durch den Antragsteller oder durch die deutsche Behörde zur Verfügung gestellt wird und
der Antragsteller eine Studie vorlegt, in der die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Z 2) in der Bundesrepublik Deutschland mit denen in Österreich verglichen werden.der Antragsteller eine Studie vorlegt, in der die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Bundesrepublik Deutschland mit denen in Österreich verglichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR12142241
Alte Dokumentnummer
N8199813263I