Norm Beikostverordnung× ▾ ‹›Gliederung Beikostverordnung Fassungen (Gesetz) ab 31.05.2012 — BGBl. II Nr. 175/2012▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute31.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 175/2012 01.07.199930.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 200/1999 29.04.199830.06.1999 BGBl. II Nr. 133/1998 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.05.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7AnlagenAnl. 1GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERAnl. 2GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERAnl. 3AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEINAnl. 4NÄHRSTOFFEAnl. 5REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERAnl. 6Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werdenAnl. 7SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND | Tabelle 1Anl. 8SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER