Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 12.Paragraph 12,
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 13, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR40097308