Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azofarbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung Azofarbstoffe oder Azopigmente gemäß § 1 verwendet wurden.Paragraph 2, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung Azofarbstoffe oder Azopigmente gemäß Paragraph eins, verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung der in Abs. 1 verbotenen Azofarbstoffe und Azopigmente gilt bei einem Gehalt von mehr als 30 mg eines in der Anlage genannten Arylamins pro kg des untersuchten Gegenstandes als nachgewiesen. Nachweismethode für Gebrauchsgegenstände aus textilem Material ist die Methode B 82.02-2, für Gebrauchsgegenstände aus Leder die Methode B 82.02-3 und für Gebrauchsgegenstände aus Polyesterfasern die Methode B 82.02-4 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.Die Verwendung der in Absatz eins, verbotenen Azofarbstoffe und Azopigmente gilt bei einem Gehalt von mehr als 30 mg eines in der Anlage genannten Arylamins pro kg des untersuchten Gegenstandes als nachgewiesen. Nachweismethode für Gebrauchsgegenstände aus textilem Material ist die Methode B 82.02-2, für Gebrauchsgegenstände aus Leder die Methode B 82.02-3 und für Gebrauchsgegenstände aus Polyesterfasern die Methode B 82.02-4 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach Paragraph 35, des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
Schlagworte
Lebensmittelgesetz
Dokumentnummer
NOR12142467
Alte Dokumentnummer
N8199852831L