Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azofarbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände, die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.Paragraph 3, (1) Gebrauchsgegenstände, die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.
(2)Absatz 2,Altwaren (gebrauchte Waren), die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen noch über den 31. Dezember 1999 hinaus in Verkehr belassen werden.Altwaren (gebrauchte Waren), die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen, dürfen noch über den 31. Dezember 1999 hinaus in Verkehr belassen werden.
Dokumentnummer
NOR12142468
Alte Dokumentnummer
N8199852832L