Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
1. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und
Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der
menschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(2)Absatz 2,Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM tief 10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3)Absatz 3,Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1992,, in der geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024203