Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
(2)Absatz 2,Die Verantwortung der Messnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:
Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;
regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;
Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messergebnisse zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der EG-Richtlinie 96/62/EG und Teilnahme an Ringversuchen;
Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VIII der EG-Richtlinie 1999/30/EG sowie Anhang VI der EG-Richtlinie 2000/69/EG.Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch acht der EG-Richtlinie 1999/30/EG sowie Anhang römisch sechs der EG-Richtlinie 2000/69/EG.
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024214