Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1609.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen.
  2. Absatz 2,Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

Schlagworte

Sommerhalbjahr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142543

Alte Dokumentnummer

N8199854995L