Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen.
(2)Absatz 2,Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.
Schlagworte
Sommerhalbjahr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142543
Alte Dokumentnummer
N8199854995L