Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen
§ 19.Paragraph 19,
Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist. Die in Tabelle 1 angeführten PM tief 10- Messstellen sind spätestens ab 1. Oktober 2001 zu betreiben, die Messstellen für Benzol spätestens ab 1. Dezember 2002.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024218