Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Anzahl und Standorte der Meßstellen
§ 36.Paragraph 36,
Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt. Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024230