Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36dParagraph 36 d
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
5b. Abschnitt
Messung von PM tief 2,5
Messstellen
§ 36d.Paragraph 36 d,
(1)Absatz eins,Die Messung der PM tief 2,5 Konzentration erfolgt an Messstellen, die durch den Landeshauptmann an repräsentativen Standorten einzurichten sind. Messungen sind jedenfalls in Wien und in Illmitz (Burgenland) und nach Möglichkeit in Graz durchzuführen. In Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.Die Messung der PM tief 2,5 Konzentration erfolgt an Messstellen, die durch den Landeshauptmann an repräsentativen Standorten einzurichten sind. Messungen sind jedenfalls in Wien und in Illmitz (Burgenland) und nach Möglichkeit in Graz durchzuführen. In Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Art der Messung wird in Anlage 1 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024234