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Anl. 3

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Anlage römisch drei

Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien *)

Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen:

  1. Litera a
    die Option auf Erhaltung und, wo erforderlich, Verbesserung der bestehenden Gewässergüte berücksichtigen;
  2. Litera b
    auf die Verringerung der durchschnittlichen Schmutzfrachten und Konzentrationen (besonders von gefährlichen Stoffen) zu einem bestimmten Grad innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzielen;
  3. Litera c
    spezielle Wassergüteanforderungen berücksichtigen (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung etc.);
  4. Litera d
    besondere Anforderungen im Hinblick auf empfindliche und speziell geschützte Gewässer und deren Umwelt berücksichtigen,zB Seen, Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und Feuchtgebiete;
  5. Litera e
    auf der Anwendung biologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Indizes für eine mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte beruhen;
  6. Litera f
    den Grad berücksichtigen, zu dem die Ziele erreicht worden sind und zusätzliche Schutzmaßnahmen in Einzelfällen erforderlich werden können.

______________

*) Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.

Schlagworte

Gewässergütekriterium

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142609

Alte Dokumentnummer

N8199855130L