Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 13
Schutz übermittelter Informationen
Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt. Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142588
Alte Dokumentnummer
N8199855109L