Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 21
Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142596
Alte Dokumentnummer
N8199855117L