Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 3
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1
Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1, Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können:
die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;
Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;
andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen und Wasserentnahmen;
der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht; Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.
Schlagworte
Abflußregelung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142578
Alte Dokumentnummer
N8199855099L