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Art. 5

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Teil römisch zwei
Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen:
    1. Litera a
      Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;
    2. Litera b
      Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen einschließlich der Fristen vorsehen;
    3. Litera c
      Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
    4. Litera d
      Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;
    5. Litera e
      mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;
    6. Litera f
      die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere solche, die vom Transport herrühren.

Schlagworte

Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142580

Alte Dokumentnummer

N8199855101L