Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 8
Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt wird.
(2)Absatz 2,Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.
(4)Absatz 4,Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht der aktuellen Bewertung.
Schlagworte
Vermeidungsmaßnahme, Schmutzkonzentration
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142583
Alte Dokumentnummer
N8199855104L