Norm Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei) Fassungen (Gesetz) ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008 01.11.199831.12.2007 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.11.1998 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1GegenstandArt. 1Artikel 2BegriffsbestimmungenArt. 2Artikel 3Art. 3BehördenArtikel 4HilfeersuchenArt. 4Artikel 5Arten der HilfeleistungArt. 5Artikel 6Überschreiten der Staatsgrenze und AufenthaltArt. 6Artikel 7Grenzübergang der Ausrüstung und der HilfsgüterArt. 7Artikel 8Einsätze mit LuftfahrzeugenArt. 8Artikel 9Art. 9Koordination und GesamtleitungArtikel 10EinsatzkostenArt. 10Artikel 11SchadenersatzArt. 11Artikel 12Evakuierte PersonenArt. 12Artikel 13Weitere Formen der ZusammenarbeitArt. 13Artikel 14Fernmelde- und FunkverbindungenArt. 14Artikel 15Beilegung von MeinungsverschiedenheitenArt. 15Artike1 16Andere vertragliche RegelungenArt. 16Artike1 17InkrafttretenArt. 17Artikel 18GeltungsdauerArt. 18