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§ 254b ÄrzteG 1998

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 65/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 254b heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 65/2026
§ 254b30.07.202631.07.2026 BGBl. I Nr. 65/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 65/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026,

Paragraph 254 b,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  2. Absatz 2,Personen, die
    1. Ziffer eins
      zwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben,
    2. Ziffer 2
      zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 die Basisausbildung begonnen haben,
    3. Ziffer 3
      einen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gestellt haben, oder
    4. Ziffer 4
      die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen,
    haben die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Absolvierte Zeiten der Basisausbildung können nicht auf die Dauer der allgemeinmedizinischen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Für die gesamte Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten weiterhin als solche.
  6. Absatz 6,Für einen Teil der Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten hinsichtlich Personen, die die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, in einem aliquoten Anerkennungsausmaß weiterhin als für die Basisausbildung anerkannt.
  7. Absatz 7,Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, in Kraft treten.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40279721