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§ 5 ZuV

Fassungen
09.11.2005 bis 11.05.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 509.11.200511.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2011
§ 506.11.199808.11.2005 BGBl. II Nr. 383/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzstoff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.11.2005

Außerkrafttretensdatum

11.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2011

Abkürzung

ZuV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zusatzstoffe sind auch zulässig:
    1. Ziffer eins
      anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in Paragraph 3, Absatz 2, angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
    3. Ziffer 3
      wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
  3. Absatz 3,Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011

Gesetzesnummer

10011139

Dokumentnummer

NOR40070891