Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusatzstoff-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Werden mit Zusatzstoffen versetzte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Zusatzstoff hinzuweisen; bei Zusatzstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12142957
Alte Dokumentnummer
N8199855863L