Rechtstracker.at

§ 7 ZuV

Fassungen
06.11.1998 bis 12.12.2014 — BGBl. II Nr. 383/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.11.199812.12.2014 BGBl. II Nr. 383/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzstoff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.11.1998BGBl. II Nr. 383/1998

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

ZuV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nitrite dürfen in Betriebe, die Waren herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen; Nitritpökelsalz darf jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Waren erzeugen, denen Nitritpökelsalz zugesetzt werden darf.
  2. Absatz 2,Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
  3. Absatz 3,Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
  5. Absatz 5,Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
  6. Absatz 6,Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen sind.
  7. Absatz 7,Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

Schlagworte

Herstellerin

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10011139

Dokumentnummer

NOR12142958

Alte Dokumentnummer

N8199855864L