Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kreosot
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3,
CAS-Nr. 65996-85-2,
Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 320-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
(2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, wenn sieStoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, wenn sie
Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von über 0,005% oder
wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von über 3% enthalten.
(3)Absatz 3,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen zur Behandlung von Holz in industriellen Verfahren jedoch dann verwendet werden, wenn sie wederStoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen zur Behandlung von Holz in industriellen Verfahren jedoch dann verwendet werden, wenn sie weder
Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von 0,05% oder darüber noch
wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von 3% oder darüber enthalten.
(4)Absatz 4,Stoffe und Zubereitungen, die den Anforderungen des Abs. 2 nicht entsprechen, jedoch dem Abs. 3, dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 200 Litern abgegeben werden. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen“. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Letztverbraucher ist verboten.Stoffe und Zubereitungen, die den Anforderungen des Absatz 2, nicht entsprechen, jedoch dem Absatz 3,, dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 200 Litern abgegeben werden. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen“. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Letztverbraucher ist verboten.
(5)Absatz 5,Holz, das in industriellen Verfahren mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die Abs. 3 und 4 entsprechen, darf ausschließlich für gewerblich-industrielle Zwecke (zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.Holz, das in industriellen Verfahren mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die Absatz 3 und 4 entsprechen, darf ausschließlich für gewerblich-industrielle Zwecke (zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(6)Absatz 6,Holz, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot im Sinne des Abs. 1 enthielten, behandelt worden ist, ohne daß die in den Abs. 2 oder in Abs. 3 und 4 festgelegten Erfordernisse eingehalten worden sind, darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn es gebraucht ist und als solches verkauft wird.Holz, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot im Sinne des Absatz eins, enthielten, behandelt worden ist, ohne daß die in den Absatz 2, oder in Absatz 3 und 4 festgelegten Erfordernisse eingehalten worden sind, darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn es gebraucht ist und als solches verkauft wird.
(7)Absatz 7,Abgesehen von den in Abs. 5 und 6 genannten Fällen ist jedes Inverkehrsetzen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt ist, die den Anforderungen von Abs. 2 oder von Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, verboten.Abgesehen von den in Absatz 5 und 6 genannten Fällen ist jedes Inverkehrsetzen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt ist, die den Anforderungen von Absatz 2, oder von Absatz 3 und 4 nicht entsprechen, verboten.
(8)Absatz 8,Folgende Verwendungen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot enthalten, das einen höheren Gehalt an Benzo(a)pyren oder einen höheren Gehalt an wasserlöslichen Phenolen aufweist, als in Abs. 2 festgelegt ist, behandelt ist, sind jedenfalls verboten:Folgende Verwendungen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot enthalten, das einen höheren Gehalt an Benzo(a)pyren oder einen höheren Gehalt an wasserlöslichen Phenolen aufweist, als in Absatz 2, festgelegt ist, behandelt ist, sind jedenfalls verboten:
jede Verwendung innerhalb von Gebäuden, ob zu dekorativen oder anderen Zwecken, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung);
jede Verwendung für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und deren etwaige Wiederaufarbeitung und für die Anfertigung von Verpackungen bzw. Materialien, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen bzw. diese kontaminieren können, sowie deren etwaige Wiederaufarbeitung;
jede Verwendung auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie unter anderen Umständen, unter denen die Gefahr besteht, daß das Holz mit der Haut in Berührung kommt.
Schlagworte
Roherzeugnis, Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
NOR12142976
Alte Dokumentnummer
N8199855975L