Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.03.1999 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.03.199931.07.2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kreosot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
    1. Ziffer eins
      Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
    2. Ziffer 2
      Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
    3. Ziffer 3
      Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
    4. Ziffer 4
      Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
    5. Ziffer 5
      höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
    6. Ziffer 6
      Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
    7. Ziffer 7
      Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3,
      CAS-Nr. 65996-85-2,
    8. Ziffer 8
      Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
    9. Ziffer 9
      Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 320-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
  2. Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von über 0,005% oder
    2. Ziffer 2
      wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von über 3% enthalten.
  3. Absatz 3,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen zur Behandlung von Holz in industriellen Verfahren jedoch dann verwendet werden, wenn sie weder
    1. Ziffer eins
      Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von 0,05% oder darüber noch
    2. Ziffer 2
      wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von 3% oder darüber enthalten.
  4. Absatz 4,Stoffe und Zubereitungen, die den Anforderungen des Absatz 2, nicht entsprechen, jedoch dem Absatz 3,, dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 200 Litern abgegeben werden. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen“. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Letztverbraucher ist verboten.
  5. Absatz 5,Holz, das in industriellen Verfahren mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die Absatz 3 und 4 entsprechen, darf ausschließlich für gewerblich-industrielle Zwecke (zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  6. Absatz 6,Holz, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot im Sinne des Absatz eins, enthielten, behandelt worden ist, ohne daß die in den Absatz 2, oder in Absatz 3 und 4 festgelegten Erfordernisse eingehalten worden sind, darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn es gebraucht ist und als solches verkauft wird.
  7. Absatz 7,Abgesehen von den in Absatz 5 und 6 genannten Fällen ist jedes Inverkehrsetzen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt ist, die den Anforderungen von Absatz 2, oder von Absatz 3 und 4 nicht entsprechen, verboten.
  8. Absatz 8,Folgende Verwendungen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot enthalten, das einen höheren Gehalt an Benzo(a)pyren oder einen höheren Gehalt an wasserlöslichen Phenolen aufweist, als in Absatz 2, festgelegt ist, behandelt ist, sind jedenfalls verboten:
    1. Ziffer eins
      jede Verwendung innerhalb von Gebäuden, ob zu dekorativen oder anderen Zwecken, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung);
    2. Ziffer 2
      jede Verwendung für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und deren etwaige Wiederaufarbeitung und für die Anfertigung von Verpackungen bzw. Materialien, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen bzw. diese kontaminieren können, sowie deren etwaige Wiederaufarbeitung;
    3. Ziffer 3
      jede Verwendung auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie unter anderen Umständen, unter denen die Gefahr besteht, daß das Holz mit der Haut in Berührung kommt.

Schlagworte





Roherzeugnis, Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Gesetzesnummer

10011140

Dokumentnummer

NOR12142976

Alte Dokumentnummer

N8199855975L