Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1999 bis 11.08.2000 — BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 701.03.199911.08.2000 BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. II Nr. 461/1998

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind jene krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe, die gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG in den Einstufungskategorien 1 oder 2 eingestuft sind und folgendermaßen gekennzeichnet werden müssen:
    1. Ziffer eins
      als „krebserzeugend“ zumindest mit dem Symbol „giftig“ (Kennbuchstabe T) und mit den Risikosätzen R 45 „Kann Krebs
      erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“,
    2. Ziffer 2
      als „erbgutverändernd“ zumindest mit dem Symbol „giftig“ (Kennbuchstabe T) und mit dem Risikosatz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“,
    3. Ziffer 3
      als „fortpflanzungsgefährdend“ zumindest mit dem Symbol „giftig“ (Kennbuchstabe T) und mit dem Risikosatz R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ und/oder R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“.
  2. Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen, unbeschadet der in Absatz 4 und Paragraph 8, festgelegten Ausnahmen, jene CMR-Stoffe, die in der Anlage angeführt sind, nicht als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen zur Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden. Stoffe und Zubereitungen, die einen in der Anlage angeführten CMR-Stoff enthalten, dürfen dann nicht zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn die enthaltene Einzelkonzentration eines CMR-Stoffes der in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG angegebenen Konzentration entspricht oder sie überschreitet, oder, sofern in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff keine Konzentration angegeben ist, seine Einzelkonzentration der in Tabelle römisch sechs des Punktes 6 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentration entspricht oder sie überschreitet.
  3. Absatz 3,Soweit Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Absatz 2, an gewerbliche Verwender abgegeben werden dürfen, ist auf der Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsverpflichtungen, gut leserlich und unzerstörbar die folgende Kennzeichnung anzubringen: „Nur für den gewerblichen Verwender“.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder festen Verbrennungsanlagen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
    4. Ziffer 4
      Künstlerfarben.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Gesetzesnummer

10011140

Dokumentnummer

NOR12142981

Alte Dokumentnummer

N8199855980L