(2)Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen, unbeschadet der in Abs. 4 und § 8 festgelegten Ausnahmen, jene CMR-Stoffe, die in der Anlage angeführt sind, nicht als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen zur Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden. Stoffe und Zubereitungen, die einen in der Anlage angeführten CMR-Stoff enthalten, dürfen dann nicht zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn die enthaltene Einzelkonzentration eines CMR-Stoffes der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebenen Konzentration entspricht oder sie überschreitet, oder, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff keine Konzentration angegeben ist, seine Einzelkonzentration der in Tabelle VI des Punktes 6 des Anhangs I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentration entspricht oder sie überschreitet.Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen, unbeschadet der in Absatz 4 und Paragraph 8, festgelegten Ausnahmen, jene CMR-Stoffe, die in der Anlage angeführt sind, nicht als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen zur Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden. Stoffe und Zubereitungen, die einen in der Anlage angeführten CMR-Stoff enthalten, dürfen dann nicht zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn die enthaltene Einzelkonzentration eines CMR-Stoffes der in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG angegebenen Konzentration entspricht oder sie überschreitet, oder, sofern in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff keine Konzentration angegeben ist, seine Einzelkonzentration der in Tabelle römisch sechs des Punktes 6 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentration entspricht oder sie überschreitet.