Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 478/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ein Antrag nach dem 2. oder dem Paragraph 3, Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ein Antrag nach dem 2. oder dem
4. Teil des Saatgutgesetzes 1997 gestellt, so hat der Antrag eine klare Angabe über die gentechnische Veränderung einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12143095
Alte Dokumentnummer
N8199910396E