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Anl. 2

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

BESTIMMUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS Paragraph 9

FÜR MITVERBRENNUNGSANLAGEN

1. Durch die Behörde festzulegende Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

1.1 Die Genehmigungsbehörde hat gemäß Paragraph 9, für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß Punkt 2 oder Emissionsgrenzwerte gemäß Punkt 3 vorzuschreiben.

1.2 Für die festgelegten Gesamtemissionsgrenzwerte gilt ein gemäß Punkt 4 zu berechnender Bezugssauerstoffgehalt.

  1. Ziffer 2
    Gesamtemissionsgrenzwert

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

               E Abfall (21 - BGM)                 E Brst(21 - BGM)

GM = G       x -------------------------  G     x ------------------

      Abfall  E gesamt (21 - B Abfall)    Brst  E gesamt (21 -BBrst)

GM:        Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage bei

           dem Bezugssauerstoffgehalt BGM.

Gabfall:   Emissionsgrenzwert gemäß § 8.

GBrst:     a) Emissionsgrenzwert für einen in § 8 angeführten

              Schadstoff, der in der bereits bestehenden Genehmigung

              für das angewandte Verfahren einschließlich der

              Verbrennung der üblicherweise eingesetzten Brennstoffe

              festgelegt ist.

           b) Wird für einen bestimmten Schadstoff in einer bereits

              bestehenden Genehmigung kein Emissionsgrenzwert

              festgelegt, so ist der Emissionsgrenzwert

              heranzuziehen, welcher für das in der Anlage

              angewandte oder anzuwendende Verfahren in anderen

              allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung

              festgelegt ist.

EAbfall:   a) Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller

              Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung

              der Abfälle für den auf den jeweiligen

              Emissionsgrenzwert bezogenen Zeitraum.

           b) Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der

              Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der

              Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10 vH der

              Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung

              heranzuziehen.

EBrst:     100 minus EAbfall

Egesamt:   100

BAbfall:   Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß

           § 8

BBrst:     a) Der in der bereits bestehenden Genehmigung für das

              angewandte Verfahren oder in anderen allgemeinen

              Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das

              angewandte oder anzuwendende Verfahren festgelegte

              Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.

           b) Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen

              Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt

              vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche

              Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr

              von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist,

              zugrunde zu legen.

BGM:       Gemäß Punkt 4 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für

           den Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage.

  1. Ziffer 3
    Emissionsgrenzwert gemäß Paragraph 8,, wenn kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) gegeben ist

Wenn in der bereits bestehenden Genehmigung oder in anderen allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das in der Anlage angewandte oder anzuwendende Verfahren für einen bestimmten in Paragraph 8, angeführten Schadstoff kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde den Emissionsgrenzwert gemäß Paragraph 8, vorzuschreiben.

  1. Ziffer 4
    Bezugssauerstoffgehalt für die Gesamtemissionsgrenzwerte

4.1 Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für einen gemäß Punkt 2 zu errechnenden Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

              E Abfall x 11 E Brst x B Brst

       B   =  -----------------------------

        GM               E gesamt

4.2 Abweichend zu Punkt 4.1 ist der Emissionsgrenzwert für Ammoniak auf 0 vH zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143122

Alte Dokumentnummer

N8199912830Y