Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen

für die Mitverbrennung in Anlagen zur Zementerzeugung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

     a) staubförmige Emissionen ......................  34     mg/m3

     b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,

        angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff

        insgesamt ....................................  50     mg/m3

        Ab 1. Jänner 2002 ............................  10     mg/m3

        Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die

        nachweislich nicht durch die Verbrennung

        gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist

        zulässig, wobei jedoch ein Wert von 50 mg/m3

        nicht überschritten werden darf.

     c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl ..........  10     mg/m3

     d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF ...........   0,7   mg/m3

     e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2 ............ 140     mg/m3

        Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die

        nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse

        (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit

        oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird,

        ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von

        400 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

     f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

        für Neuanlagen ............................... 500     mg/m3

        für Altanlagen (§ 19 Abs. 3) ................. 800     mg/m3

        Nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 haben

        Altanlagen ab 1. Jänner 2007 einen

        Emissionsgrenzwert für Stickoxide von

        500 mg/m3 einzuhalten.

  2. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von

     0,5 bis 8 Stunden:

     a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen,

        angegeben als Cd und Tl ......................   0,05  mg/m3

     b) Quecksilber und seine Verbindungen,

        angegeben als Hg .............................   0,05  mg/m3

     c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei,

        Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel,

        Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen,

        angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu,

        Mn, Ni, V, Sn ................................   0,5   mg/m3

  3. Als Mittelwert über einen Zeitraum von

     6 bis 8 Stunden:

     Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und

     Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

     2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1 ...   0,1   ng/m3

  1. Absatz 2,Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), ist nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Wird zur Minderung der Stickoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs, einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
  3. Absatz 4,Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Anlagen zur Zementerzeugung darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.
  4. Absatz 5,Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Absatz eins und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle verbrannt werden.
  5. Absatz 6,Bei Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, hat die Beschickung mit gefährlichen Abfällen über die Primärfeuerung zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.
  7. Absatz 8,Die Genehmigungsbehörde hat abweichend zu Paragraph 3, Ziffer 16, auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite) festzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
    2. Ziffer 2
      bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Meßergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

Schlagworte





Halbstundenwert, Probebetrieb, Anfahrphase

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143110

Alte Dokumentnummer

N8199912818Y