Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch vier. Abschnitt

Messungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Messungen sind nach den Verfahren gemäß Anlage 4 oder nach gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Soweit in der Anlage 4 kein Meßverfahren angegeben ist, haben die Messungen nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Folgende Betriebsdaten und Parameter im Abgas sind kontinuierlich zu messen:
    1. Ziffer eins
      Temperatur in der Nachbrennzone und im Abgas;
    2. Ziffer 2
      Abgasvolumenstrom;
    3. Ziffer 3
      Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
    4. Ziffer 4
      Druck;
    5. Ziffer 5
      Sauerstoff;
    6. Ziffer 6
      Kohlenstoffmonoxid;
    7. Ziffer 7
      organisch gebundener Kohlenstoff;
    8. Ziffer 8
      Schwefeldioxid;
    9. Ziffer 9
      Chlorwasserstoff;
    10. Ziffer 10
      Fluorwasserstoff;
    11. Ziffer 11
      Stickoxide ab einem Abgasvolumenstrom von mehr als 5 000 m3/h;
    12. Ziffer 12
      staubförmige Emissionen.
  3. Absatz 3,Die kontinuierliche Messung von Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4,Die kontinuierliche Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn die Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, daß die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte gemäß den Paragraphen 8, 9, oder 10 betragen.
  5. Absatz 5,Folgende Parameter sind durch mindestens drei voneinander unabhängige Einzelmessungen in folgenden Zeitabständen zu erfassen, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen sind:

  1. Chlorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche

     Messung nicht erforderlich ist                    halbjährlich;

  2. Fluorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche

     Messung nicht erforderlich ist                    halbjährlich;

  3. Stickoxide, sofern eine kontinuierliche Messung

     nicht erforderlich ist                            halbjährlich;

  4. Ammoniak, wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur

     Entstickung eingesetzt werden                     halbjährlich;

  5. Schwermetalle                                     halbjährlich;

  6. PCDD/F                                            halbjährlich.

Innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate sind die Messungen von Schwermetallen und PCDD/F alle zwei Monate durchzuführen.

  1. Absatz 6,Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei sind die Anfahrphase und die Abschaltphase miteinzubeziehen.
  2. Absatz 7,Wenn gefährliche Abfälle in angereicherter Sauerstoffatmosphäre verbrannt werden, kann die Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bezugssauerstoffgehalt abweichend zu Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und Anlage 2, Punkt 4 festlegen.
  3. Absatz 8,Für jene Schadstoffe, für welche Abgasreinigungseinrichtungen bestehen, sind die Meßwerte für jene Zeiträume auf einen Bezugssauerstoffgehalt gemäß Absatz 7,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Anlage 2, Punkt 4.1 umzurechnen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig.
  4. Absatz 9,Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage ist eine Netzmessung für den Sauerstoffgehalt und die Temperatur der Abgase in der Nachbrennzone durchzuführen und die Verweilzeit zu bestimmen. Eine Abweichung der Meßwerte an den einzelnen Netzpunkten unter 10 vH vom Mittelwert ist zulässig. Die Messungen sind bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen.

Schlagworte





Probebetrieb, Alkalihalogenid

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143111

Alte Dokumentnummer

N8199912819Y