Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß § 11 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hat durch automatisch registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Meßwerte gemäß § 11 Abs. 5 sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufzuzeichnen.Die Meßwerte gemäß Paragraph 11, Absatz 5, sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3,Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß Paragraph 16, mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143113
Alte Dokumentnummer
N8199912821Y