Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Aus den Meßergebnissen ist der Beurteilungswert zu errechnen. Bei kontinuierlichen Messungen ist der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten oder aus Tagesmittelwerten, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Messungen zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Bei kontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) den Emissionsgrenzwert überschreitet,
nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und
kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
(3)Absatz 3,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143114
Alte Dokumentnummer
N8199912822Y