Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch fünf. Abschnitt

Maßnahmen zum Schutz der Gewässer

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu erhalten, daß ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen sind die betroffenen Bereiche der Verbrennungsanlage zu überdachen.
  2. Absatz 2,Für Wässer (einschließlich Niederschlagswasser), die bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung verunreinigt anfallen, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Diese ist so zu bemessen, daß diese Wässer geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden können.
  3. Absatz 3,Abwässer sind im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen zu sammeln, erforderlichenfalls zu behandeln und abzuleiten.

Schlagworte





Manipulationsplatz

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143117

Alte Dokumentnummer

N8199912825Y