Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gewässer
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu erhalten, daß ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen sind die betroffenen Bereiche der Verbrennungsanlage zu überdachen.
(2)Absatz 2,Für Wässer (einschließlich Niederschlagswasser), die bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung verunreinigt anfallen, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Diese ist so zu bemessen, daß diese Wässer geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden können.
(3)Absatz 3,Abwässer sind im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen zu sammeln, erforderlichenfalls zu behandeln und abzuleiten.
Schlagworte
Manipulationsplatz
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143117
Alte Dokumentnummer
N8199912825Y