Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückstände

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage sind nach Maßgabe der Bestimmungen des AWG zu behandeln.
  2. Absatz 2,Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen zu bestimmen. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden die Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der Verwertung zugeführt, darf der maximale Gehalt an PCDD/F in den Rückständen einen Wert von 100 ng/kg TS (2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Beim Transport und bei der Lagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Rauchgasreinigung ist sicherzustellen, daß staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143118

Alte Dokumentnummer

N8199912826Y