Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.02.1999 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 1901.02.199931.10.2002 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002danach: BGBl. II Nr. 389/2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch sechs. Abschnitt

Bestehende Anlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Verbrennungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen für die Zementerzeugung rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 800 mg/m3 ab 1. Jänner 2002 und von 500 mg/m3 ab 1. Jänner 2007 zu entsprechen. Der Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m3 ist durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung eines rechtskräftigen Probe- oder Versuchsbetriebes gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG gilt als rechtskräftige Genehmigung im Sinne der Absatz eins bis 3,
  5. Absatz 5,Eine Anpassungspflicht gemäß den Absatz eins bis 3 besteht nicht, wenn der Betreiber der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung unwiderruflich mitteilt, daß die Verbrennungsanlage vom Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2002 nicht länger betrieben werden wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 20 000 Betriebsstunden entspricht. Spätestens mit 30. Juni 2002 ist diese Verbrennungsanlage stillzulegen.

Schlagworte

Probebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143119

Alte Dokumentnummer

N8199912827Y