Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Ziele und Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung von gefährlichen Abfällen entstehen können.
(2)Absatz 2,Verbrennungsanlagen sind in jedem Fall so zu betreiben, daß die Emissionen in die Umwelt möglichst gering gehalten werden.
(3)Absatz 3,Soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Energie unter Einsatz von Kraft-Wärme-Koppelung oder anderer Verwertungstechniken nach dem Stand der Technik zu nutzen. Dabei ist ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad der Anlage anzustreben.
(4)Absatz 4,Im Fall der Mitverbrennung von Abfällen ist die Verlagerung von in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143101
Alte Dokumentnummer
N8199912809Y