Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
(2)Absatz 2,Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Absatz eins und nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Schlagworte
Versuchsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036251