Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
26.10.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2026.10.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 2001.02.199925.10.2002 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz eins a,Die Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Ziffer 2 b, 2 c und 3 a, 19 Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, treten mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. Absatz eins b,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.
  4. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG insbesondere folgende Punkte festlegen:
    1. Ziffer eins
      Anlagentypen für die Zuordnung der Abfälle;
    2. Ziffer 2
      Art und Menge der Abfälle, die in den jeweiligen Anlagentypen verbrannt werden können, unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
    3. Ziffer 3
      Kriterien und Grenzwerte für die Qualität der jeweiligen Abfälle, insbesondere den maximal zulässigen Gehalt an Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen oder Anreicherungen von Produkten führen können.
  5. Absatz 3,Die Erarbeitung einer Positivliste (Absatz 2,) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz eins, zu ergänzen.
  6. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 7, tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Absatz 2,) für Anlagentypen zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von Paragraph 10, Absatz 7, abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR40036254