Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schlußbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Die §§ 2 Abs. 1, 3 Z 2b, 2c und 3a, 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 treten mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Ziffer 2 b, 2 c und 3 a, 19 Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, treten mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1b)Absatz eins b,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG insbesondere folgende Punkte festlegen:Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG insbesondere folgende Punkte festlegen:
Anlagentypen für die Zuordnung der Abfälle;
Art und Menge der Abfälle, die in den jeweiligen Anlagentypen verbrannt werden können, unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
Kriterien und Grenzwerte für die Qualität der jeweiligen Abfälle, insbesondere den maximal zulässigen Gehalt an Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen oder Anreicherungen von Produkten führen können.
(3)Absatz 3,Die Erarbeitung einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 zu ergänzen.Die Erarbeitung einer Positivliste (Absatz 2,) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz eins, zu ergänzen.
(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von § 10 Abs. 7 abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.Paragraph 10, Absatz 7, tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Absatz 2,) für Anlagentypen zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von Paragraph 10, Absatz 7, abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR40036254