Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Antragsunterlagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß § 2 Abs. 1 sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
S 2100 verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
Angaben über die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
Angabe des maximalen Abgasvolumenstroms;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 eingehalten werden können;Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den Paragraphen 8, 9, oder 10 eingehalten werden können;
Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2.Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage sind zusätzlich folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
Angaben über den geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
eine Beschreibung, aus der hervorgeht, daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und die gefährlichen Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird;
Angaben über die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
Angaben über die maximale Brennstoffwärmeleistung, die aus der Verbrennung der Abfälle erzielt werden soll;
Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 1, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;
Unterlagen und Daten,
die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß § 10 Abs. 8 ermöglichen,die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ermöglichen,
zur Erbringung der Nachweise gemäß § 10 undzur Erbringung der Nachweise gemäß Paragraph 10, und
die der Behörde die Beurteilung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen in das Produkt ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143104
Alte Dokumentnummer
N8199912812Y