Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inhalt des Genehmigungsbescheides

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
      S 2100 verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
    4. Ziffer 4
      maximaler Abgasvolumenstrom;
    5. Ziffer 5
      den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
    6. Ziffer 6
      Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;
    7. Ziffer 7
      Anforderungen an die Messungen gemäß Paragraph 11, zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Betriebsdaten und Parameter;
    8. Ziffer 8
      Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;
    9. Ziffer 9
      Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    10. Ziffer 10
      Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
    Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG erlassene Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (Paragraph 20, Absatz 2,) zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;
    2. Ziffer 2
      den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;
    3. Ziffer 3
      die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
    4. Ziffer 4
      die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.

Schlagworte





Probenahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143105

Alte Dokumentnummer

N8199912813Y