Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen

für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu Paragraph 8, Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 8 und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Der Emissionsgrenzwert für PCDD/F darf keinesfalls 0,1 ng/m3 bezogen auf 11 vH Sauerstoff überschreiten.
  3. Absatz 3,Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), und Kohlenstoffmonoxid, das unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar sind.
  4. Absatz 4,Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.

Schlagworte





Vollast

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143109

Alte Dokumentnummer

N8199912817Y