Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen
für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu § 8 Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu Paragraph 8, Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 8 und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2,Der Emissionsgrenzwert für PCDD/F darf keinesfalls 0,1 ng/m3 bezogen auf 11 vH Sauerstoff überschreiten.
(3)Absatz 3,Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), und Kohlenstoffmonoxid, das unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar sind.
(4)Absatz 4,Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(5)Absatz 5,Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143109
Alte Dokumentnummer
N8199912817Y