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§ 10 EWR-ÄrzteV

Fassungen
25.02.1999 bis 14.09.2004 — BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.02.199914.09.2004 BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.02.1999BGBl. II Nr. 57/1999

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Abkürzung

EWR-ÄrzteV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 10, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß

  1. Ziffer eins
    die betreffende Person in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
  2. Ziffer 2
    die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG).
  1. Absatz 2,Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
    1. Ziffer eins
      die betreffende Person in Spanien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
    2. Ziffer 2
      die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19a der Richtlinie 78/686/EWG).

Gesetzesnummer

10011154

Dokumentnummer

NOR12143230

Alte Dokumentnummer

N8199913131Y