Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daßParagraph 10, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
die betreffende Person in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG).
(2)Absatz 2,Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daßNachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
die betreffende Person in Spanien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19a der Richtlinie 78/686/EWG).
Dokumentnummer
NOR12143230
Alte Dokumentnummer
N8199913131Y