(3)Absatz 3,Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage 1 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage 1 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage 1 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel römisch drei der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage 1 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).