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§ 3 EWR-ÄrzteV

Fassungen
25.02.1999 bis 14.09.2004 — BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.02.199914.09.2004 BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.02.1999BGBl. II Nr. 57/1999

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Abkürzung

EWR-ÄrzteV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
  2. Ziffer 2
    Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
  3. Ziffer 3
    der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 93/16/EWG).
  1. Absatz 2,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen nach Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
    2. Ziffer 2
      mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 1 angeführten Nachweisen und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG).
  2. Absatz 3,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage 1 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel römisch drei der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage 1 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10011154

Dokumentnummer

NOR12143223

Alte Dokumentnummer

N8199913124Y