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§ 5 EWR-ÄrzteV

Fassungen
25.02.1999 bis 14.09.2004 — BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.02.199914.09.2004 BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.02.1999BGBl. II Nr. 57/1999

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Abkürzung

EWR-ÄrzteV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine fachärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
  2. Ziffer 2
    Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
  3. Ziffer 3
    der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und, sofern die Mindestweiterbildungsdauer gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person die fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraumes ausgeübt hat, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftstaat und der im Titel römisch drei der Richtlinie 93/16/EWG genannten Mindestweiterbildungsdauer entspricht (Artikel 9 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG).
  1. Absatz 2,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte fachärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vor dem 3. April 1992 begonnen worden ist und
    2. Ziffer 2
      mit dem Nachweis die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Nachweisen und
    3. Ziffer 3
      sofern die Mindestdauer der Weiterbildung gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während eines Zeitraumes, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Ausbildung im deutschen Gebiet und der im Titel römisch drei der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Mindestausbildungsdauer entspricht, die betreffende fachärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz 4, der Richtlinie 93/16/EWG).
  2. Absatz 3,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die den in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine fachärztliche Weiterbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel römisch drei der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in den Anlagen 2 bis 4 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10011154

Dokumentnummer

NOR12143225

Alte Dokumentnummer

N8199913126Y