Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG).Paragraph 7, (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie berechtigt (Artikel 9 Absatz 6, der Richtlinie 93/16/EWG).
(2)Absatz 2,Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG).Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik berechtigt (Artikel 9 Absatz 6, der Richtlinie 93/16/EWG).
Dokumentnummer
NOR12143227
Alte Dokumentnummer
N8199913128Y