Rechtstracker.at

§ 9 EWR-ÄrzteV

Fassungen
25.02.1999 bis 14.09.2004 — BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.02.199914.09.2004 BGBl. II Nr. 57/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.02.1999BGBl. II Nr. 57/1999

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2004

Abkürzung

EWR-ÄrzteV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 9, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie genügt, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden zahnärztlichen Tätigkeiten gewidmet hat (Artikel 7 Absatz eins, der Richtlinie 78/686/EWG).

  1. Absatz 2,Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch wenn sie den in Anlage 6 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Artikels 2 oder 4 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in Anlage 6 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird (Artikel 7 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG).
  2. Absatz 3,Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte zahnärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
    2. Ziffer 2
      mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweisen und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzen fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 7a Absatz eins, der Richtlinie 78/686/EWG).

Gesetzesnummer

10011154

Dokumentnummer

NOR12143229

Alte Dokumentnummer

N8199913130Y