(2)Absatz 2,Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch wenn sie den in Anlage 6 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Artikels 2 oder 4 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in Anlage 6 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird (Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG).Nachweise im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind ferner zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch wenn sie den in Anlage 6 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Artikels 2 oder 4 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in Anlage 6 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird (Artikel 7 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG).