Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Herstellung von Melamin; Tageswerte)
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter |
Ammonium ber. als N | 20 mg/L | - c) |
Nitrit ber. als N | 1 mg/L | 10 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 50 mg/L | - d) |
Organische Parameter |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 50 mg/L | - |
| | |
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist nur zulässig, wenn der Anteil an organisch gebundenem Stickstoff an der Gesamtstickstofffracht aus der Herstellung von Melamin, insbesondere in Form der Stoffe Melamin sowie dessen Abbauprodukten Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, durch geeignete Vorbehandlung, zB durch thermische oder biologische Verfahren, auf < 1% gesenkt wird. Die empfangende kommunale Abwasserreinigungsanlage muss über ausreichende Kapazitäten zur Nitrifikation und Denitrifikation der eingeleiteten Stickstofffracht verfügen.
Schlagworte
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40265760