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§ 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Fassungen
ab 15.10.2024 — BGBl. II Nr. 276/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 276/2024
§ 424.05.201914.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 412.01.200023.05.2019 BGBl. II Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.10.2024BGBl. II Nr. 276/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Die Parameter Temperatur und pH-Wert sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,1fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe maximal das 2fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:

Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

  1. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Ziffer eins, auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
      1. Litera a
        tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
      2. Litera b
        monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
    2. Ziffer 2
      für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)
      1. Litera a
        monatliche Messung der Parameter Kupfer und EDC
      2. Litera b
        vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
  3. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/7/P4/NOR40265756